W 2.3 Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale - Geldleistungen im Ehrenamt

© Markus Czenia
Markus Czenia
Workshop im Rahmen der 2. Lange Nacht des Ehrenamtes
Wer in einem gemeinnützigen Verein ein Ehrenamt innehat, geht davon aus, dass dafür keine Vergütung im üblichen Sinne erfolgt. So heißt es in § 27 Absatz 3 BGB z. B.: "Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig." Aber das bedeutet nicht, dass überhaupt kein Geld an ehrenamtlich oder freiwillig Tätige fließen darf. Die Rede ist von Aufwandsentschädigung, Erstattung von Aufwendungen, Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale.
Geht man hier von einem falschen Verständnis aus, kann das erhebliche rechtliche und steuerrechtliche Probleme für die handelnden Personen und Vereine verursachen. In unserem Seminar erklärt Rechtsanwalt Dr. Weller die verschiedenen Begriffe und bringt Licht ins Dunkel der zulässigen Geldleistungen an Ehrenamtliche und Freiwillige.
Inhalte im Überblick:
- Aufwendungsersatz
- Ehrenamtspauschale
- Übungsleiterpauschale
Markus Czenia (er/ihm)
Studium Sportrecht | Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeitsrecht (WIRE)
Studium Sportrecht | Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeitsrecht (WIRE)
| Termin: | 09.10.2026 (20:15) - 09.10.2026 (21:30) |
| Leitung: | Bildungsakademie des Landessportbundes Hessen e.V. |
| Nummer: | 26.113.01 W7 |
| Ort: | Falls Sie eine Übernachtungsmöglichkeit in der Sportschule wünschen, vermerken Sie dies bei Ihrer Anmeldung im Hinweisfeld (EZ 55,- Euro pro Nacht inkl. Frühstück). |
| Preis: | kostenfreie Teilnahme |
| Hinweise: | keine besonderen Hinweise zu beachten |
Diese Veranstaltung ist Teil von 26.113.01-Hauptveranstaltungen » 2. Lange Nacht des Ehrenamtes (09.10.2026).
Sollten Sie noch Fragen haben, sind wir gerne für Sie da:
Claire Bargel
Ehrenamt und Verein
Nur als Workshop über 26.113.01-Hauptveranstaltungen buchbar!
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